Satzung
Die Satzung der Bowling-Sport-Vereinigung Mannheim e.V.
§
1, Name Sitz und Zweck
1. Der Verein führt den Namen Bowling-Sport-Vereinigung
Mannheim e.V. mit Sitz in Mannheim.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung
vom 24. Dez. 1953. Insbesondere durch Förderung des
Leistungssportes.
3. Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter strenger Wahrung
politischer, rassischer und konfessioneller Neutralität.
4. Etwaige Gewinne dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder
erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre
eingezahlten Kapitalanteile und dem gemeinen Wert (im Zeitpunkt der
Einlage) ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.
5. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins,
soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den
gemeinen Wert der (zum Zeitpunkt der Einlage) der von den Mitgliedern
geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine
Körperschaft des
öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigt
besonders
anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für
Sportförderung.
7. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn er weniger als sieben
Mitglieder hat.
§
2, Geschäfts- und Beitragsjahr
Das Vereinsjahr ist in allen Bereichen mit dem Kalenderjahr
identisch.
§
3, Mitgliedschaft
1. Folgende Personen können Mitglied werden:
1.1. Weibliche oder männliche Einzelpersonen
1.2. und Bowling-Clubs.
2. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen.
3. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines Mitgliedes, sind jedoch von
der Beitragspflicht befreit. Ehrenmitglieder werden durch Beschluss des
Gesamtvorstandes mit 2/3 Mehrheit der Erschienenen ernannt.
4. Ehrenmitglied kann werden, wer sich im Verein besonders verdient
gemacht hat.
5. Mitglieder ehrenhalber können Personen werden, die sich um
den
Verein oder den Sport allgemein verdient gemacht haben und dem Verein
in irgendeiner Form von Nutzen sind. Mitglieder ehrenhalber werden
ebenfalls durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit 2/3 Mehrheit
erwählt.
6. Ein Minderjähriger kann nur mit Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter aufgenommen werden.
§
4, Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder
Ausschluss.
Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Die
Austrittserklärung muss bis spätestens 31.10. durch
Einschreiben an den Verein vorgenommen werden.
2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag des Gesamtvorstandes
durch den Ältestenrat nach Anhören des betreffenden
Mitgliedes aus folgenden Gründen erfolgen:
2.1. Bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzungen,
sowie wegen unsportlichen Betragens.
2.2. Wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das
Ansehen des Vereins schädigender oder
beeinträchtigender
Handlungsweise.
3. Wenn ein Mitglied 18 Monate seinen Verpflichtungen
gegenüber
dem Verein nicht nachgekommen ist und trotz zweimaliger befristeter
Aufforderung säumig bleibt, erfolgt automatischer Ausschluss,
jedoch ohne Verzicht auf die rückständigen
Beiträge.
4. Von der Entscheidung ist dem betreffenden Mitglied durch
eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen. Der Ausgeschlossene
verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen
dem
Verein zugefügten Schaden haftbar. Ausgetretene Mitglieder
können ebenfalls keine Ansprüche erheben.
Vereinseigene
Gegenstände sind innerhalb von vier Tagen nach dem Austritt
oder
Ausschluss beim Vorsitzenden abzuliefern. Erfolgt der Ausschluss durch
einen Dachverband, so ist eine erneute Mitgliedschaft nur mit
Zustimmung des jeweiligen Verbandes möglich.
§
5, Einkünfte und Ausgaben des Vereins
1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
1.1. Beiträgen Die Höhe des Vereinsbeitrages wird
durch die
Generalversammlung festgelegt. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, auch
wenn er in Teilbeträgen erhoben wird. Er ist im Voraus zu
entrichten. Die Zahlungspflicht beginnt mit dem Aufnahmemonat. Der
Beitrag beinhaltet die Zahlungspflicht an den Verein und die jeweiligen
Dachverbände.
1.2. Einnahmen aus Wettkämpfen und Veranstaltungen.
1.3. Freiwillige Spenden.
1.4. Sonstige Einnahmen.
2. Ausgaben für den Verein können entstehen durch:
2.1. Sportwettkämpfe
2.2. Beiträge an Dachverbände.
2.3. Verwaltungskosten
2.4. Sonstige Aufwendungen und Ausgaben.
3. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet
ausschließlich das Vereinsvermögen.
§
6, Die Organe des Vereins sind:
1. Der Gesamtvorstand,
2. geschäftsführender Vorstand,
3. Ältestenrat,
4. Generalversammlung,
5. Vereins-Sportausschuss.
§
7, Der Gesamtvorstand besteht aus:
1. Dem Vorsitzenden,
2. dem Stellvertreter,
3. dem Rechnungsführer,
4. dem Schriftführer,
5. dem Vereins-Sportwart,
6. dem Vereins-Pressewart,
7. dem Vereins-Jugendleiter,
8. den Clubvorsitzenden oder deren Stellvertreter.
Ämtervereinigung ist möglich, jedoch muss die
Gesamtvorstandschaft aus mindestens sieben Personen bestehen. Die
Geschäftsführung und Vertretung liegt in der Hand des
Vorstandes. Der Verein wir gerichtlich und außergerichtlich
durch
den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Rechnungsführer
vertreten (Geschäftsführender Vorstand) Jeder dieser
drei
Personen ist allein vertretungsberechtigt. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes aus oder ist es dauernd verhindert, so kann die
Vorstandschaft bis zur nächsten Generalversammlung einen
Stellvertreter wählen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder
erfolgt
für zwei Jahre in der Generalversammlung. Die Vorstandschaft
ist
berechtigt Startsperren zu verhängen, worüber ein
Beschluss
von 2/3 Mehrheit vorliegen muss. Die Verhängung einer Sperre
ist
schriftlich mitzuteilen. Einsprüche sind beim
Ältestenrat
einzubringen.
Zu 1. und 2.: Der Vorsitzende bzw. der Stellvertreter leitet
sämtliche Veranstaltungen des Vereins. Er hat die Arbeitsweise
seiner weiteren Amtsträger zu überwachen.
Verfehlungen des
Vorsitzenden sind der Generalversammlung zu melden. Wird über
den
Vorsitzenden verhandelt, so tritt der nächstfolgende
Amtsträger an seine Stelle. Der Vorsitzende kann jederzeit
eine
außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer angemessenen
Frist einberufen. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, wenn sich der Ältestenrat
oder
1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angaben des Grundes
beantragt. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter,
leitet die Verhandlungen des geschäftsführenden
Vorstandes.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden nach Stimmenmehrheit
gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der
Vorsitzende beruft den Vorstand ein, so oft es die Lage der
Geschäfte erfordert oder mindestens fünf
Vorstandsmitglieder
dies beantragen.
Zu 3.: Der Rechnungsführer erledigt den gesamten
Kassenverkehr. Er
ist alleine verantwortlich für die
ordnungsgemäße
Führung der Kassenbücher. Er ist gleichzeitig auch
der
Verwalter der vom Verein angeschafften Gegenstände. Er hat der
Generalversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu
erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine
alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für
Vereinszwecke nur im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter nach dessen Gegenzeichnung leisten.
Zu 4.: Der Vereinsschriftführer muss über alle
Sitzungen
Protokolle aufnehmen. Er kann diese Arbeit jedoch delegieren. Die
Protokolle sind vom jeweiligen Schriftführer, dem Vorsitzenden
und
dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Zu 5.: Vereins-Sportwart / Sportausschuss: siehe § 10.
Zu 6.: Der von der Vorstandschaft bestimmte Pressewart berichtet
über die Veranstaltungen des Vereins an die Tages- und
Sportpresse. Er hat die Beziehung zur Presse sorgfältig zu
pflegen. Veröffentlichungen aller Art, welche dem Verein in
Sport
und Verwaltung Verpflichtungen auferlegen, müssen vom Vorstand
genehmigt werden.
Zu 7.: Vereinsjugendleiter: siehe § 11.
Zu 8. und 9.: Vorsitzende der Damen- und Herrenabteilung: siehe
§12.
§
8, Ältestenrat
1. Der Verein hat einen Ältestenrat, der aus
fünf
Personen besteht. Diese sollen mindestens 30 Jahre alt und drei Jahre
Mitglied des Vereins sein.
2. Die Gewählten bestimmen mehrheitlich unter sich den
Vorsitzenden. Der Ältestenrat wird durch die
Generalversammlung
auf jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.
3. Die Beschlüsse des Ältestenrates sind
Vereinsintern endgültig.
4. Der Ältestenrat kann jederzeit auf Mehrheitsbeschluss von
der
Vorstandschaft und vom Sportausschuss, sowie auf schriftliches
Verlangen von mindestens 15% der Mitglieder einberufen werden.
5. Ein Mitglied des Ältestenrates hat alle zwei Jahre in der
Generalversammlung, in der eine neue Vorstandschaft zu wählen
ist,
die Entlastung vorzuschlagen und rechtzeitig vor der Generalversammlung
eine Kassenprüfung vorzunehmen.
6. Über Sitzungen und Beschlüsse des
Ältestenrates ist
ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom
Ältestenrat-Vorsitzenden und vom Protokollführer zu
unterzeichnen.
7. Der Ältestenrat wirkt im Einvernehmen mit dem
Gesamtvorstand bei der Organisation von Veranstaltungen mit.
§
9, Die Generalversammlung (GV)
1. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein
Stellvertreter,
beruft alljährlich nach Schluß des
Geschäftsjahres eine
ordentliche GV ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei
Wochen
vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen sind.
2. In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen sein:
1)
Geschäftsbericht, 2) Entlastung des Vorstandes, 3) Neuwahlen,
soweit erforderlich, 4) Verschiedenes. Der Vorsitzende bzw. der
Stellvertreter leitet die GV.
3. Beschlüsse der GV sind mit einfacher Stimmenmehrheit der
erschienenen Mitglieder zu fassen.
4. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw.
Versammlungsleiters.
5. Satzungsänderungen sowie eine Beschlussfassung
über die
Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3
der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
6. Anträge zur GV sind schriftlich zu stellen und
müssen
spätestens eine Woche vor der GV in Händen des
Vorsitzenden
oder seines Stellvertreters sein. Später eingehende
Anträge
können nur dann behandelt werden, wenn diese durch die GV mit
einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen wird.
7. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in
der
betreffenden Versammlung anwesend sind, oder die eine schriftliche
Einwilligung mit der ihnen zugedachten Wahl abgegeben haben. Alle
Wahlen erfolgen mit der ihnen zugedachten Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder.
8. Die GV behandelt und beschließt sämtliche
grundlegenden
Fragen des Vereins. Sie ist die höchste Instanz des Vereins.
Ihr
gehören alle stimmberechtigten Mitglieder an.
9. Stimmberechtigte Mitglieder sind: 9.1 Beitragszahlende Personen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben. 9.2 Stimmberechtigt sind nur
Mitglieder, welche keine Beitragsrückstände dem
Verein
gegenüber aufzuweisen haben. 9.3 Ehrenmitglieder
§
10, Vereins-Sportwart / Sportausschuss / Vereinstrainer
1. Der Vereinssportwart wird von der Generalversammlung
gewählt.
2. Der Verein hat einen Sportausschuss, in welchem jede sportliche
Abteilung durch eine zuständige Person vertreten ist. Diese
Person
wird durch die Mitgliederversammlung der jeweiligen Abteilung
gewählt. Der Vereinssportwart und der Sportausschuss haben die
Aufgabe, Sportwettkämpfe aller Art vorzubereiten, zu
organisieren
und zu überwachen.
3. Mitglieder des Sportausschusses ist auch der Vereinstrainer, der von
der gesamten Vorstandschaft berufen wird.
§
11, Jugendausschuss /Jugendleiter
1. Die Jugendabteilung wird im Sportausschuss durch den
Jugendleiter vertreten.
2. Der Ausschuss besteht aus dem Jugendleiter (der von der
Generalversammlung gewählt wird) und aus dem Sprecher der
weiblichen und männlichen Jugend. Die Sprecher werden von der
Jugend selbst gewählt.
3. Der Jugendleiter ist Vorsitzender des Jugendausschusses.
§
12, Vertreter der Damen- und Herrenabteilung
Die Vertreter der Damen- und Herrenabteilung werden von der
GV auf Vorschlag der jeweiligen Abteilung gewählt.
§
13, Haftungs- und Schlussbestimmungen
1. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern
nicht
für die bei Veranstaltungen etwa eintretenden
Unfällen und
Diebstählen innerhalb und außerhalb der vom Verein
bzw.
dessen Abteilung benutzten Lokalitäten und Sportanlagen.
2. Für die Benutzung von Sportanlagen ist der Unfall- und
Haftpflichtschutz für ordnungsgemäß
gemeldete
Mitglieder durch den Badischen Sportbund im Rahmen seines
Versicherungsvertrages gewährleistet.
3. Vorstehende Satzung wurde in der Generalversammlung vom 30. Januar
1984 geändert und angenommen.