Satzung

Die Satzung der Bowling-Sport-Vereinigung Mannheim e.V.

§ 1, Name Sitz und Zweck

1. Der Verein führt den Namen Bowling-Sport-Vereinigung Mannheim e.V. mit Sitz in Mannheim.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dez. 1953. Insbesondere durch Förderung des Leistungssportes.

3. Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter strenger Wahrung politischer, rassischer und konfessioneller Neutralität.

4. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und dem gemeinen Wert (im Zeitpunkt der Einlage) ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.

5. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der (zum Zeitpunkt der Einlage) der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für Sportförderung.

7. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn er weniger als sieben Mitglieder hat.

§ 2, Geschäfts- und Beitragsjahr

Das Vereinsjahr ist in allen Bereichen mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 3, Mitgliedschaft

1. Folgende Personen können Mitglied werden:

1.1. Weibliche oder männliche Einzelpersonen

1.2. und Bowling-Clubs.

2. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen.

3. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines Mitgliedes, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. Ehrenmitglieder werden durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit 2/3 Mehrheit der Erschienenen ernannt.

4. Ehrenmitglied kann werden, wer sich im Verein besonders verdient gemacht hat.

5. Mitglieder ehrenhalber können Personen werden, die sich um den Verein oder den Sport allgemein verdient gemacht haben und dem Verein in irgendeiner Form von Nutzen sind. Mitglieder ehrenhalber werden ebenfalls durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit 2/3 Mehrheit erwählt.

6. Ein Minderjähriger kann nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

§ 4, Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Die Austrittserklärung muss bis spätestens 31.10. durch Einschreiben an den Verein vorgenommen werden.

2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag des Gesamtvorstandes durch den Ältestenrat nach Anhören des betreffenden Mitgliedes aus folgenden Gründen erfolgen:

2.1. Bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzungen, sowie wegen unsportlichen Betragens.

2.2. Wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungsweise.

3. Wenn ein Mitglied 18 Monate seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist und trotz zweimaliger befristeter Aufforderung säumig bleibt, erfolgt automatischer Ausschluss, jedoch ohne Verzicht auf die rückständigen Beiträge.

4. Von der Entscheidung ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen. Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Ausgetretene Mitglieder können ebenfalls keine Ansprüche erheben. Vereinseigene Gegenstände sind innerhalb von vier Tagen nach dem Austritt oder Ausschluss beim Vorsitzenden abzuliefern. Erfolgt der Ausschluss durch einen Dachverband, so ist eine erneute Mitgliedschaft nur mit Zustimmung des jeweiligen Verbandes möglich.

§ 5, Einkünfte und Ausgaben des Vereins

1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:

1.1. Beiträgen Die Höhe des Vereinsbeitrages wird durch die Generalversammlung festgelegt. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, auch wenn er in Teilbeträgen erhoben wird. Er ist im Voraus zu entrichten. Die Zahlungspflicht beginnt mit dem Aufnahmemonat. Der Beitrag beinhaltet die Zahlungspflicht an den Verein und die jeweiligen Dachverbände.

1.2. Einnahmen aus Wettkämpfen und Veranstaltungen.

1.3. Freiwillige Spenden.

1.4. Sonstige Einnahmen.

2. Ausgaben für den Verein können entstehen durch:

2.1. Sportwettkämpfe

2.2. Beiträge an Dachverbände.

2.3. Verwaltungskosten

2.4. Sonstige Aufwendungen und Ausgaben.

3. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

§ 6, Die Organe des Vereins sind:

1. Der Gesamtvorstand,

2. geschäftsführender Vorstand,

3. Ältestenrat,

4. Generalversammlung,

5. Vereins-Sportausschuss.

§ 7, Der Gesamtvorstand besteht aus:

1. Dem Vorsitzenden,

2. dem Stellvertreter,

3. dem Rechnungsführer,

4. dem Schriftführer,

5. dem Vereins-Sportwart,

6. dem Vereins-Pressewart,

7. dem Vereins-Jugendleiter,

8. den Clubvorsitzenden oder deren Stellvertreter.

Ämtervereinigung ist möglich, jedoch muss die Gesamtvorstandschaft aus mindestens sieben Personen bestehen. Die Geschäftsführung und Vertretung liegt in der Hand des Vorstandes. Der Verein wir gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Rechnungsführer vertreten (Geschäftsführender Vorstand) Jeder dieser drei Personen ist allein vertretungsberechtigt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus oder ist es dauernd verhindert, so kann die Vorstandschaft bis zur nächsten Generalversammlung einen Stellvertreter wählen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für zwei Jahre in der Generalversammlung. Die Vorstandschaft ist berechtigt Startsperren zu verhängen, worüber ein Beschluss von 2/3 Mehrheit vorliegen muss. Die Verhängung einer Sperre ist schriftlich mitzuteilen. Einsprüche sind beim Ältestenrat einzubringen.

Zu 1. und 2.: Der Vorsitzende bzw. der Stellvertreter leitet sämtliche Veranstaltungen des Vereins. Er hat die Arbeitsweise seiner weiteren Amtsträger zu überwachen. Verfehlungen des Vorsitzenden sind der Generalversammlung zu melden. Wird über den Vorsitzenden verhandelt, so tritt der nächstfolgende Amtsträger an seine Stelle. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer angemessenen Frist einberufen. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn sich der Ältestenrat oder 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angaben des Grundes beantragt. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, leitet die Verhandlungen des geschäftsführenden Vorstandes. Die Beschlüsse des Vorstandes werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorsitzende beruft den Vorstand ein, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert oder mindestens fünf Vorstandsmitglieder dies beantragen.

Zu 3.: Der Rechnungsführer erledigt den gesamten Kassenverkehr. Er ist alleine verantwortlich für die ordnungsgemäße Führung der Kassenbücher. Er ist gleichzeitig auch der Verwalter der vom Verein angeschafften Gegenstände. Er hat der Generalversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nach dessen Gegenzeichnung leisten.

Zu 4.: Der Vereinsschriftführer muss über alle Sitzungen Protokolle aufnehmen. Er kann diese Arbeit jedoch delegieren. Die Protokolle sind vom jeweiligen Schriftführer, dem Vorsitzenden und dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Zu 5.: Vereins-Sportwart / Sportausschuss: siehe § 10.

Zu 6.: Der von der Vorstandschaft bestimmte Pressewart berichtet über die Veranstaltungen des Vereins an die Tages- und Sportpresse. Er hat die Beziehung zur Presse sorgfältig zu pflegen. Veröffentlichungen aller Art, welche dem Verein in Sport und Verwaltung Verpflichtungen auferlegen, müssen vom Vorstand genehmigt werden.

Zu 7.: Vereinsjugendleiter: siehe § 11.

Zu 8. und 9.: Vorsitzende der Damen- und Herrenabteilung: siehe §12.

§ 8, Ältestenrat

1. Der Verein hat einen Ältestenrat, der aus fünf Personen besteht. Diese sollen mindestens 30 Jahre alt und drei Jahre Mitglied des Vereins sein.

2. Die Gewählten bestimmen mehrheitlich unter sich den Vorsitzenden. Der Ältestenrat wird durch die Generalversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

3. Die Beschlüsse des Ältestenrates sind Vereinsintern endgültig.

4. Der Ältestenrat kann jederzeit auf Mehrheitsbeschluss von der Vorstandschaft und vom Sportausschuss, sowie auf schriftliches Verlangen von mindestens 15% der Mitglieder einberufen werden.

5. Ein Mitglied des Ältestenrates hat alle zwei Jahre in der Generalversammlung, in der eine neue Vorstandschaft zu wählen ist, die Entlastung vorzuschlagen und rechtzeitig vor der Generalversammlung eine Kassenprüfung vorzunehmen.

6. Über Sitzungen und Beschlüsse des Ältestenrates ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Ältestenrat-Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

7. Der Ältestenrat wirkt im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand bei der Organisation von Veranstaltungen mit.

§ 9, Die Generalversammlung (GV)

1. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, beruft alljährlich nach Schluß des Geschäftsjahres eine ordentliche GV ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen sind.

2. In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen sein: 1) Geschäftsbericht, 2) Entlastung des Vorstandes, 3) Neuwahlen, soweit erforderlich, 4) Verschiedenes. Der Vorsitzende bzw. der Stellvertreter leitet die GV.

3. Beschlüsse der GV sind mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen.

4. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiters.

5. Satzungsänderungen sowie eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

6. Anträge zur GV sind schriftlich zu stellen und müssen spätestens eine Woche vor der GV in Händen des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters sein. Später eingehende Anträge können nur dann behandelt werden, wenn diese durch die GV mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.

7. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind, oder die eine schriftliche Einwilligung mit der ihnen zugedachten Wahl abgegeben haben. Alle Wahlen erfolgen mit der ihnen zugedachten Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

8. Die GV behandelt und beschließt sämtliche grundlegenden Fragen des Vereins. Sie ist die höchste Instanz des Vereins. Ihr gehören alle stimmberechtigten Mitglieder an.

9. Stimmberechtigte Mitglieder sind: 9.1 Beitragszahlende Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 9.2 Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, welche keine Beitragsrückstände dem Verein gegenüber aufzuweisen haben. 9.3 Ehrenmitglieder

§ 10, Vereins-Sportwart / Sportausschuss / Vereinstrainer

1. Der Vereinssportwart wird von der Generalversammlung gewählt.

2. Der Verein hat einen Sportausschuss, in welchem jede sportliche Abteilung durch eine zuständige Person vertreten ist. Diese Person wird durch die Mitgliederversammlung der jeweiligen Abteilung gewählt. Der Vereinssportwart und der Sportausschuss haben die Aufgabe, Sportwettkämpfe aller Art vorzubereiten, zu organisieren und zu überwachen.

3. Mitglieder des Sportausschusses ist auch der Vereinstrainer, der von der gesamten Vorstandschaft berufen wird.

§ 11, Jugendausschuss /Jugendleiter

1. Die Jugendabteilung wird im Sportausschuss durch den Jugendleiter vertreten.

2. Der Ausschuss besteht aus dem Jugendleiter (der von der Generalversammlung gewählt wird) und aus dem Sprecher der weiblichen und männlichen Jugend. Die Sprecher werden von der Jugend selbst gewählt.

3. Der Jugendleiter ist Vorsitzender des Jugendausschusses.

§ 12, Vertreter der Damen- und Herrenabteilung

Die Vertreter der Damen- und Herrenabteilung werden von der GV auf Vorschlag der jeweiligen Abteilung gewählt.

§ 13, Haftungs- und Schlussbestimmungen

1. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei Veranstaltungen etwa eintretenden Unfällen und Diebstählen innerhalb und außerhalb der vom Verein bzw. dessen Abteilung benutzten Lokalitäten und Sportanlagen.

2. Für die Benutzung von Sportanlagen ist der Unfall- und Haftpflichtschutz für ordnungsgemäß gemeldete Mitglieder durch den Badischen Sportbund im Rahmen seines Versicherungsvertrages gewährleistet.

3. Vorstehende Satzung wurde in der Generalversammlung vom 30. Januar 1984 geändert und angenommen.